top of page

Kopie von Reparatur in sogenannter Freier Fachwerkstatt

Autorenbild: mariolastreimmariolastreim

Urteil d. BGH v. 28.4.2015 - VI ZR 267/14


Unzumutbarkeit der Reparatur in "freier Fachwerkstatt"


Der Geschädigte hat grds. Anspruch auf Ersatz derjenigen Reparaturkosten, wie sie in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen. Der Verweis des Schädigers bzw. dessen Haftpflichtversicherung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer "freien Fachwerkstatt" ist dem Geschädigten insbesondere dann nicht zumutbar, wenn

  • sein Fahrzeug nicht älter als 3 Jahre ist, und/oder

  • er sein Fahrzeug nachweisbar durchgängig in einer markengebundenen Fachwerkstatt

  • hat warten lassen, und/oder

  • die Preise der "freien Werkstatt" auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhen, und/oder

  • die Reparatur in der "freien Fachwerkstatt" nicht gleichwertig der einer markengebundenen Werkstatt ist.

 
 
 

Comments


KONTAKT

 

Rechtsanwälte • Fachanwälte

Dr. Achim Schmidt-Hartmann und Dr. Thomas Otta
 

Wilhelm-Strater-Str. 24
41236 Mönchengladbach

Tel: 02166 / 126777
Fax: 02166 / 126775

Mail: mg-recht@web.de

Direkt vor unserer Kanzlei finden sie Kundenparkplätze!

©2023 von mg-recht. Erstellt durch mariola streim - design

bottom of page