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Seit Jahren besteht
zwischen unerer Kanzleiund
und der ARAG
Rechtsschutzversicherung
ein
Rationalisierungsabkommen.

www.arag.de/rechtschutz
Reparatur in sogenannter Freier Fachwerkstatt
 Urteil d. BGH v. 28.4.2015 - VI ZR 267/14
- Unzumutbarkeit der Reparatur in "freier Fachwerkstatt"
Der Geschädigte hat grds. Anspruch auf Ersatz derjenigen Reparaturkosten, wie sie in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen. Der Verweis des Schädigers bzw. dessen Haftpflichtversicherung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer "freien Fachwerkstatt" ist dem Geschädigten insbesondere dann nicht zumutbar, wenn
   - sein Fahrzeug nicht älter als 3 Jahre ist, und/oder
   - er sein Fahrzeug nachweisbar durchgängig in einer markengebundenen Fachwerkstatt
     hat warten lassen, und/oder
   - die Preise der "freien Werkstatt" auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem
     Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhen, und/oder
   - die Reparatur in der "freien Fachwerkstatt" nicht gleichwertig der einer markenge-
     bundenen Werkstatt ist.



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