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zwischen unerer Kanzleiund
und der ARAG
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Fahrlehrererlaubnis - Widerruf
Unzulässiger Widerruf der Fahrlehrererlaubnis VerwG Düsseldorf, Urteil v. 7.5.2015 - Az. 6 K 5133/14 (nicht rechtskräftig) Sachverhalt: Ein Fahrschullehrer hatte sich in eine volljährige Fahrschülerin verliebt und mit ihr während der Fahrstunden mehr als nur freundschaftlichen, aber keinerlei sexuellen Kontakt. Die zuständige Behörde erlangte hiervon Kenntnis und widerrief die Fahrlehrererlaubnis. Das Gericht verwarf den Bescheid als rechtswidrig mit der Begründung, daß die Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf nach § 8 Abs. 2 S. 1 FahrlG nicht vorliegen. Ein wirksamer Widerruf setze voraus, das der Fahrlehrer geistig, körperlich und fachliche Eignung vorweisen müsse, zudem dürften keine Tatsachen vorliegen, welche ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen. Das Eingehen privater Beziehungen während des Unterrichts sei dem Fahrlehrer jedoch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck nicht zu verbieten. Sein Ausbildungsauftrag erstrecke sich ausschließlich auf die Vermittlung der Fahrpraxis. Anders sehe dies bei Lehrern aus, welche minderjährige Schüler unterrichten; hier sei Ausbildungsauftrag auch die Vermittlung von Wert- und Moralvorstellungen.



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